Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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3. wenn vor dem im §. 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabackblätter ohne 
die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter 
der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden; 
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich ab- 
fertigten Taback  vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird 
(§§. 11, 16); 
5.wenn nach dem im §.22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte 
ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte ge- 
wonnene Taback der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise 
entzogen wird; 
6. wenn unversteuerter inländischer Taback ohne vorschriftsmäßige Abmeldung 
aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die 
Strafe der Zolldestaudatton eintritt. 
 
 
 
 
§. 34. 
Die Tabacksteuerdefraudation (§§. 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, Strafe der Defrau- 
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft. dation. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grund- 
stück, auf welchem der betreffende Taback erzeugt worden, nicht angemeldet ist 
(§. 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal 
und zwar nach demjenigen Thatbestande,) welcher die höhere Strafe nach sich zieht, 
festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation 
nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so 
findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 40 statt. 
Dasselbe giit , wenn ein mit Taback bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig 
angemeldet (§. 32 Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben, oder 
dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grund- 
stücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten 
und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Theil der Fläche 
übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde 
findet eine Bestrafung nicht statt. §. 35. 
  
Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: 
1. bei einer Defraudation der im §. 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in 
allen Fällen nach dem im §. 23 für die Steuer nach dem Flächen- 
raum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemel- 
deten Grundstück erzeugte Taback der Gewichtssteuer unterliegt; letzteren- 
falls wird jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag 
außer der Strafe nicht entrichtet; 
2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabacks, 
welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§. 32 Ziffer 2) 
beziehungsweise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defrau- 
dation (§. 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist. 
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrages erforder- 
lich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Ta- 
Reichs= Gesetzbl. 1879. 49 
de
	        
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