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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegen-
wärtige Vereinbarung unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen zu Bern, den 24. Juni 1879.
v. Roeder. Hammer.
(L. S.) (L. S.)
Die vorstehende Vereinbarung ist ratifzirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Die im Artikel 1 der vorstehenden Vereinbarung, in Bezug genommene Ueber-
einkunft zwischen Baden und der Schweiz vom 28. April 1878 nebst Schluß-
protokoll von demselben Tage lautet, wie folgt:
Uebereinkunft wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz.
Die Großherzoglich badische Regierung und der Schweizerische Bundesrath
haben in der Absicht, die in Betreff der Grenze an und auf dem Bodensee bei
Konstanz waltenden Anstände in freundnachbarlicher Weise auszugleichen und im
Zusammenhange damit auch an einigen anderen Stellen den Grenzzug bei Kon-
stanz in zweckmäßiger Weise zu reguliren, Bevollmächtigte ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
den Geheimen Legationsrath Dr. Friedrich Hardeck in Karlsruhe und
den Ministerialrath und Landeskommissär Karl Haas in Konstanz;
der Schweizerische Bundesrath:
den Nationalrath Arnold Otto Aepli in St. Gallen,
den Oberst Hermann Siegfried, Chef des eidgenössischen Stabs-
büreaus in Bern und
den Regierungsrath Konrad Haffter in Frauenfeld,
welche nach gegenseitiger Mittheilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und
unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das See-
gebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigenthumsgrenze von
J. Butz und C. Eberle bis zu dem einspringenden Winter der Seemauer und
von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers
des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der