Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(  1506  )

31.)  Generalverordnung

im  Betreff  des  Erlasses  an  Cavalerie-Verpflegungs-Geldern  wegen  des
Anbaues  von  Wüstungen,  ingleichen  wegen  erlittener  Brand-,  Hggel-,
  Uiberschwemmungs=  und  Viehschäden,

vom  24sten  September  1821.

Von  GOTTEs  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ec.  ic.  ꝛc.
Liebe  getreue.  Wir  setzen  hierdurch  Folgendes  fest:

1.)

In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  wegen  des  Anbaues  einer  Wüstung,  ingleichen
  wegen  der  vom  1  sten  Januar  1822  an  sich  ereignenden  Brand-,  Hagel-  und  Uiberschwemmungsschäden,
  nach  Matgabe  des  unterm  heutigen  Tage  bekannt  gemachten  neuen
Sceuer-Begnadigungs-Regulacivs,  ein  Erlaß  an  Schocksteuern  State  sinder,  wird  derselbe
  auch  an  den  von  dem  Beschädigten  zu  entrichtenden  Cavalerie-Verpflegungs-Geldern,
  die  lediglich  nach  dem  Schockfuße  erhoben  werden,  ausdrücklich  zugestanden.

2.)
Der  Erlaß  an  Cavalerie-Verpflegungs-Beikrägen  erstreckt  sich  jedesmal  auf  denselben
  Zeitraum,  auf  welchen  der  Erlaß  an  Schocksteuern  bewilliget  worden  ist.

3.)

Bei  einem  jeden  zur  regulativmaͤßigen  Steuerbegnadigung  sich  eignenden  Viehverluste,
wird  Demjenigen,  der  den  Verlust  erlitten  und  Cavalerie-Verpflegungs-Beiträge  abzuführen
  hat,  über  die  ihm  ausgesetzte  Steuerbegnadigung,  auch  aus  dem  Cavalerie-Verpflegungs-Gelder-Fonds,
  eine  Entschädigung  von  einem  Thaler,  zwölf  Groschen,
für  jedes  eingebüßte  Stück  Rindvieh,  welchem  ein  Pferd  und  zehn  Schafe  in  den  Fällen,
wo  wegen  dieser  Viehgatcungen  ebenfalls  eine  Seeuerbegnadigung  eintritt,  gleich  zu  achten
  sind,  verabreiche.