Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(  152  )
50.)  Verordnung,

die  Ausstellung  der  Zeugnisse  der  Geistlichen  für  Frauenspersonen,  welche  als
Lehrköchter  in  eine  Entbindungsanstalt  sich  aufnehmen  lassen  wollen,  betr.;

vom  18Sten  November  1833.

Nach  Vorschrift  des  §.  2.  des  Mandats,  die  Erlernung  und  Ausübung  der  Geburtshülfe
  in  hiesigen  Landen  betr.,  vom  2ten  April  1818.  (Ges.  Sammlung  (l.  a.  1818,
St.  3,  no.  5,  S.  9.  fg.)  und  dem  in  solchem  angezogenen  §.  2.  der,  dem  Mandate
angefügten,  allgemeinen  Hebammen-Ordnung,  soll  bei  den  Enrbindungsschulen  zu  Dresden
und  teipzig  eine  tehrtochter  nur  angenommen  werden,  wenn  sie,  außer  andern,  von  dem
Bezirksphysikus  zu  beurtheilenden,  Erfordernissen,  nicht  unter  25  und  nicht  über  40
Jahre  alt,  und  mit  einem  guten  nakürlichen  Verstande  begabt  ist,  ferner  gehörigen  Religionsunterricht
  genossen  hat,  fertig  lesen  und,  wo  möglich,  schreiben  kann,  wohlwollend,
dienstfertig,  besonnen  und  unternehmend  ist,  auch  einen  nüchternen,  unbescholtenen  und
christlichen  tebenswandel  führt.

Uiber  diese  Erfordernisse  hat  nun,  nach  angezogener  Vorschrift,  jede  Frauensperson,
welche  ihre  Aufnahme  in  eine  jener  öffentlichen  Lehranstalten  nachsucht,  ein  vollständiges
und  pflichtmäßiges  Zeugniß  des  Predigers  ihres  Wohnorts,  welches  von  demselben  unentgeltlich
  auszustellen  ist,  an  den  Director  des  Insticurs,  welches  sie  besuchen  will,  einzusenden
  und  bierauf  weicern  Bescheid  zu  erwarten.

Nach  einer  Mittheilung  der  Königl.  Landesdirection  sollen  jedoch  dergleichen  Zeugnisse
von  den  Geistlichen  nicht  immer  mit  der  erforderlichen  Vollständigkeit  ausgestellt  worden
seyn,  und  auf  deren  Antrag  werden  daher  sämmrliche  Geistliche  in  den  Kreislanden  hierdurch
  angewiesen,  die  dergleichen  Frauenspersonen  in  vorkommenden  Fällen  auszustellenden
Zeugnisse  jedesmal  obangezogener  Vorschrife  entsprechend  einzurichten.

Dresden,  am  181ten  November  1833.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

D.  Müller.

Heymann  8.

Ansgegeben  am  26sten  November  1833.