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Inländern völlig gleichgestellt sen. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen
die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt
werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und
den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber
ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie per-
sönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Be-
stellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des
anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See= oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten
betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich bestehen-
den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungs-
gesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maß-
gabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum
Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Artikel 20.
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie
bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der
Erfindungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile
in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen ge-
nießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch
die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor-
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des
anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem
Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind.
Artikel 21.
Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln
in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen,
in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der
Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vor-
rechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines
dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.