Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher
Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf
Straßen,  welche  zur  Verbindung  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  unter
sich  oder  mit  dem  Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht
höher  sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Artikel  15.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der
Zeit  und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
  der  vertragschließenden  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus
den  Gebieten  des  einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden
oder  das  letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,
noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
aus  dem  Gebiete  des  betreffenden  Theiles  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.  

Für  den  Personen-  und  Güterverkehr,  welcher  zwischen  Eisenbahnstationen,
die  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden  Theiles  gelegen  sind,  innerhalb
dieser  Gebiete  mittelst  ununterbrochener  Bahnverbindung  stattfindet,  sollen  die
Tarife  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  dieser  Gebiete  auch  in  dem  Falle  aufgestellt
  werden,  wenn  die  für  den  Verkehr  benutzte  Bahnverbindung  ganz  oder
theilweise  im  Betriebe  einer  Bahnanstalt  steht,  welche  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  ihren  Sitz  hat.

Auf  Anschlußstrecken  und  insoweit  es  sich  lediglich  um  den  Verkehr  zwischen
den  zunächst  der  Grenze  gelegenen,  beiderseitigen  Stationen  handelt,  soll  bei  Einhebung
  der  im  Personen-  und  Güterverkehr  zu  entrichtenden  Gebühren  auch  in  dem
Falle,  wenn  der  Tarif  nicht  auf  die  gesetzliche  Landeswährung  der  Einhebungsstelle
lautet,  die  Annahme  der  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  die  Einhebungsstelle
  gelegen  ist,  zulässigen  Zahlungsmittel  mit  Berücksichtigung  des  jeweiligen  Kurswerthes
  nicht  verweigert  werden.

Die  hier  geregelte  Annahme  von  Zahlungsmitteln  soll  den  Vereinbarungen
der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  über  die  Abrechnung  in  keiner  Weise
vorgreifen.

Artikel  16.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  der  gegenseitige
Eisenbahnverkehr  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken,  daß  durch
die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  direkte  Expeditionen  oder  direkte  Tarife  im