Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Artikel 22. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- 
pflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden 
Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben 
Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Artikel 23. 
Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an 
ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung 
derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu 
erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden 
gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. 
Artikel 24. 
Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten 
der vertrngschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder 
Landestheile. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 ab in Kraft treten. 
Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1887 in Wirksamkeit bleiben. Jedoch behält 
sich jeder der vertragschließenden Theile das Recht vor, vom 1. Januar 1883 ab 
den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe ein Jahr nach erfolgter 
Kündigung außer Kraft tritt. 
  
Artikel 26. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich, 
spätestens aber am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 23. Mai 1881. 
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Graf A. Wolkenstein. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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