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Artikel 3.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben aus-
gehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder
Durchgangsabgabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 4.
Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertrag-
schließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche
sich in der Anlage B dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.
Artikel 5.
Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zu-
gestanden, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände
außer Zweifel ist:
1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden
Theile in das Gebiet des anderen
auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem
Meß- und Marktverkehr, oder als Muster
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im
voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
2. Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht
und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
3. leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel,
Getreide u. dergl. von dem einen Gebiete in das andere mit der Be-
stimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem Oel,
Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen;
4. Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete
in das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit
in das erstere zurückgeführt wird.
Artikel 6.
Zur Regelung des Verkehrs zum Zweck der Veredelung von Waaren
zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der
Rückkehr aus dem Veredelungslande von Eingangsabgaben befreit bleiben: