Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Anlage  A.

 

Von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bleiben  bei  dem  Uebergange  von  dem
Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig
gänzlich  befreit:

1.  Garten-  und  Futtergewächse,  frische;

Kartoffeln;

Wurzeln,  frische;

Obst,  frisches,  darunter  auch  Beeren  mit  Ausschluß  der  Weintrauben;

lebende  Gewächse,  jedoch  nicht  in  Töpfen  oder  Kübeln;

Heu,  Laub,  Schilf,  Stroh;

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder
gemahlen,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze
namentlich  betroffen  sind;

Steine,  rohe;

edle  Metalle,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch;

Münzgekrätz,

Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne),  von
Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas  und  Thonwaaren,  von  der
Wachsbereitung,  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;

Hornspäne,  Klauen,  Knochen,  Knochenmehl;

Thierflechsen;

Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur
Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle;

Branntweinspülig;

Treber;

Weinhefe,  trockene  oder  teigartige;

Oelkuchen;

Kleie;

Spreu

Holzasche)

Steinkohlenasche;

Dünger,  thierischer,  und  andere,  jedoch  nicht  auf  chemischem  Wege  zubereitete
  Düngungsmittel,  als  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
Knochenschaum,  Zuckererde  und  dergl.;

2.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstinstitute
  und  Sammlungen  eingehen;

3.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind;