Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

—  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  233.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken.  S.  245.

 

 

 

 

(Nr.  1439.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  18.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  §§.  97  bis  104  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende
Bestimmungen:
§.  97.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung

der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.

Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung
der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und
Gesellen  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und
für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Fürsorge  für  die
technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge;

4.  Streitigkeiten  der  im  §.  120  a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Lehrlingen  an  Stelle  der  Gemeindebehörde
(Absatz  2  daselbst)  zu  entscheiden.

§.  97a.

Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern
  gemeinsame  gewerbliche  Interessen  als  die  im  §.  97  bezeichneten  auszudehnen.
  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten  und  dieselben  zu  leiten;

2.  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  technischen  Ausbildung  der  Meister

und  Gesellen  geeignete  Einrichtungen  zu  treffen;
Reichs-Gesetzbl.  1881.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1881.