Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen 
durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch 
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine 
Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder 
mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen 
übertragen werden. 
Zur Legitimation des Innungsvorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt 
die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur 
Zeit den Vorstand bilden. 
§. 102. 
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen 
kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Ver- 
tretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem 
können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht 
vermögensrechtlicher Natur sind, übertragen werden. 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. 
Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem 
die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die 
Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde eingelegt 
werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
§. 103. 
Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 98 b die Genehmigung hätte versagt 
werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb 
einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde un- 
geachtet die Erfüllung der ihr durch §. 97 gesetzten Aufgaben ver- 
nachlässigt; 
3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder 
wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. 
Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Aus- 
schuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Be- 
schlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen 
des §. 98 b. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung 
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
	        
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