Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Anleitung  zum  Erlaß  baurechtlicher  Ortsgesetze.  373

um  die  Aufrechterhaltung  bereits  bestehender  ortsgesetzlicher
  Vorschriften  handelt,  wird  ein  besonderer  Bedürfnisnachweis
  im  allgemeinen  entbehrt  werden  können.  Die
in  den  Deputationsverhandlungen  des  Landtags  zugesagte
Schonung  des  bestehenden  Ortsrechts  gilt  natürlich  nicht
für  gänzlich  veraltete  oder  offenbar  unbillige  Bestimmungen.
  Vgl.  Landtagsakten  1899.1900,  Berichte  der
II.  Kammer  Nr.  195  S.  23,  Berichte  der  l.  Kammer
Nr.  244  S.  6.

I.  Anlegung  des  Ublastenbuchs.
G  4  des  Ges.)

Die  Einführung  des  Oblastenbuchs  (hier  und  da
auch  „Vorschußbuch“  genannt)  ist  von  der  Bedürfnisfrage
  abhängig.  „In  Gemeinden  mit  mäßiger  Bauentwickelung,
  mit  einfachen  und  durchsichtigen  Verhältnissen,
  namentlich  in  den  rein  ländlichen  Gemeinden  des
Landes,  kann  das  Oblastenbuch,  für  dessen  sachgemäße
Führung  es  überdies  in  manchen  Ortschaften  an  der
geeigneten  Persönlichkeit  fehlen  würde,  entbehrt  und  soll
es  keinesfalls  aufgenötigt  werden.“  (Bericht  der  l.  Kammer
  S.  4.)  Vgl.  auch  §  12  der  Ausführungsverordnung.
Dagegen  sollen  diejenigen  Gemeinden,  in  denen  ein  Bedürfnis
  vorliegt,  zu  einer  entsprechenden  Einrichtung  nicht
bloß  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet  sein  und  hierzu
von  der  Gemeindeaussichtsbehörde  nach  §  13  des  Gesetzes
  angehalten  werden  können.

Die  ortsgesetzlichen  Bestimmungen  haben  die  innere
Einrichtung  der  Oblastenbücher,  die  Feststellung,  Fassung
und  Löschung  der  in  ihnen  zu  verlautbarenden  Ansprüche,
  endlich  die  Bedeutung  und  Wirkung  der  Einträge
  zu  regeln.  Das  Ministerium  des  Innern  behält
sich  vor,  dem  von  der  Deputation  der  I.  Kammer  geäußerten
  Wunsche  zu  entsprechen  und  zur  Erzielung
einer  möglichst  einheitlichen  Regelung  dieses  Gegenstandes
  in  den  einzelnen  Gemeinden  einen  entsprechenden
  Musterentwurf  ausarbeiten  zu  lassen.