Anleitung zum Erlaß baurechtlicher Ortsgesetze. 373
um die Aufrechterhaltung bereits bestehender ortsgesetzlicher
Vorschriften handelt, wird ein besonderer Bedürfnisnachweis
im allgemeinen entbehrt werden können. Die
in den Deputationsverhandlungen des Landtags zugesagte
Schonung des bestehenden Ortsrechts gilt natürlich nicht
für gänzlich veraltete oder offenbar unbillige Bestimmungen.
Vgl. Landtagsakten 1899.1900, Berichte der
II. Kammer Nr. 195 S. 23, Berichte der l. Kammer
Nr. 244 S. 6.
I. Anlegung des Ublastenbuchs.
G 4 des Ges.)
Die Einführung des Oblastenbuchs (hier und da
auch „Vorschußbuch“ genannt) ist von der Bedürfnisfrage
abhängig. „In Gemeinden mit mäßiger Bauentwickelung,
mit einfachen und durchsichtigen Verhältnissen,
namentlich in den rein ländlichen Gemeinden des
Landes, kann das Oblastenbuch, für dessen sachgemäße
Führung es überdies in manchen Ortschaften an der
geeigneten Persönlichkeit fehlen würde, entbehrt und soll
es keinesfalls aufgenötigt werden.“ (Bericht der l. Kammer
S. 4.) Vgl. auch § 12 der Ausführungsverordnung.
Dagegen sollen diejenigen Gemeinden, in denen ein Bedürfnis
vorliegt, zu einer entsprechenden Einrichtung nicht
bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet sein und hierzu
von der Gemeindeaussichtsbehörde nach § 13 des Gesetzes
angehalten werden können.
Die ortsgesetzlichen Bestimmungen haben die innere
Einrichtung der Oblastenbücher, die Feststellung, Fassung
und Löschung der in ihnen zu verlautbarenden Ansprüche,
endlich die Bedeutung und Wirkung der Einträge
zu regeln. Das Ministerium des Innern behält
sich vor, dem von der Deputation der I. Kammer geäußerten
Wunsche zu entsprechen und zur Erzielung
einer möglichst einheitlichen Regelung dieses Gegenstandes
in den einzelnen Gemeinden einen entsprechenden
Musterentwurf ausarbeiten zu lassen.