Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  453  —

hergestellten  Erzeugnisse  einschließlich  des  Abfalls  festgesetzt  wird,  ist  unzulässig.
Ebenfo  ist  es  unzulässig,  verarbeitenden  Betrieben  die  Menge  an  Früchten  oder
Erzeugnissen  einschließlich  des  Abfalls  zu  überlassen,  die  sie  bei  Herstellung  der
etwa  vereinbarten  Pflichtmenge  der  Erzeugnisse  erübrigen.

§ 55

Mehl  darf  ohne  Zustimmung  der  Reichsgelreidestelle  weder  von  dem
Kommunalverbande  noch  von  anderen  aus  dem  Bezirk  eines  Kommnnalverbandes
in  den  eines  anderen  abgegeben  werden.

Mehl  darf  innerhalb  des  Bezirkes  eines  Kommunalverbandes  ohne  Zustimmung
  der  Reichsgetreidestelle  nur  nach  Maßgabe  der  für  den  Kommunal.
verband  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Verbrauchsregelung  abgegeben  werden.

Die  Rücklieferung  von  Mehl  an  die  Reichsgetreidestelle  nach  §  36  unter  a
wird  biervon  nicht  berührt.

§ 56

Wird  Getreide  von  einem  Kommunalverband  oder  einem  Selbstversorger
zum  Ausmahlen  zugewiesen,  so  ist  die  Kleie  an  den  Kommunalverband  oder  an
den  Scestperserger  zurückzugeben.  Das  gleiche  gilt  für  die  Spelzspreu.

Die  Reichsgetreidestelle  hat  die  beim  Ausmahlen  ihres  Getreides  entfallende
Kleie  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.  (Bezugsvereinigung
der  Deutschen  Landwirte)  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  aus  dem  Getreide  der  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung
entfallende  Kleie  ist  der  Reichsfuttermittelstelle,  Geschäftsabteilung,  G.  m.  b.  H.
(Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte)  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  sie
nicht  von  diesen  Verwaltungen  für  den  eigenen  Bedarf  beansprucht  wird.

VI.  Verbrauchsregelung
1.  Allgemeine  Vorschriften
§ 57

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Mengen  an  Gerste,  Hafer  und  Hülsenfrüchten
  der  menschlichen  Ernährung  und  welche  der  Verfütterung  dienen  sollen,
insbesondere,  welche  Mengen  an  Hafer  den  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung
  zu  überweisen  sind.

§ 58
Die  Kommunalverbände  haben  den  Verbrauch  der  Vorräte  in  ihrem  Bezirke
zu  regeln,  insbesondere  die  Verteilung  von  Mehl  an  Bäcker,  Konditoren  und

Kleinhändler  vorzunehmen.  Dabei  darf  insgesamt  nicht  mehr  Mehl  abgegeben
werden,  als  die  von  der  Reichsgetreidestelle  für  den  Zeitraum  festgesetzte  Menge.