Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1407.) Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König 
von Preußen rc.,  im Namen des Deutschen Reichs, und Ihren Excellenzen 
den Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa. Vom 
24. Januar 1879. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc., im Namen 
des Deutschen Reichs einerseits, und Ihre Excellenzen die Herren der Taimua, 
im Namen der Regierung von Samoa andererseits, von dem Wunsche geleitet, 
Ihre freundschaftlichen Beziehungen und Ihre Interessen gegenseitig zu fördern 
und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen. 
Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc.: 
Allerhöchstihren Korvettenkapitän Carl Bartholomäus von Werner, 
Kommandanten Seiner Majestät Korvette Ariadne-, Ritter des 
Königlichen Kronenordens dritter Klasse und des Rothen Adlerordens 
vierter Klasse, 
und 
Allerhöchstihren Konsul für die Samog= und Tonga-Inseln, Theodor 
August Ludwig Weber, 
und 
Ihre Excellenzen die Herren der Taimua: 
das Mitglied der Taimua, Tuiä 
und 
das Mitglied der Taimua, Lemana 
und 
den Unterstaatssekretär Meisake, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
         Artikel I. 
Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen dem Deut- 
schen Reich einerseits und Samoga andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen 
Angehörigen ohne Unterschied der Personen und der Orte. 
            Artikel II. 
Den Angehörigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Ländern 
der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums 
zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner 
im Deutschland von allen Kriegskontributionen, militärischen Requisitionen oder 
7.
	        
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