— 29 —
(Nr. 1407.) Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König
von Preußen rc., im Namen des Deutschen Reichs, und Ihren Excellenzen
den Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa. Vom
24. Januar 1879.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc., im Namen
des Deutschen Reichs einerseits, und Ihre Excellenzen die Herren der Taimua,
im Namen der Regierung von Samoa andererseits, von dem Wunsche geleitet,
Ihre freundschaftlichen Beziehungen und Ihre Interessen gegenseitig zu fördern
und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen.
Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc. rc.:
Allerhöchstihren Korvettenkapitän Carl Bartholomäus von Werner,
Kommandanten Seiner Majestät Korvette Ariadne-, Ritter des
Königlichen Kronenordens dritter Klasse und des Rothen Adlerordens
vierter Klasse,
und
Allerhöchstihren Konsul für die Samog= und Tonga-Inseln, Theodor
August Ludwig Weber,
und
Ihre Excellenzen die Herren der Taimua:
das Mitglied der Taimua, Tuiä
und
das Mitglied der Taimua, Lemana
und
den Unterstaatssekretär Meisake,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel I.
Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen dem Deut-
schen Reich einerseits und Samoga andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen
Angehörigen ohne Unterschied der Personen und der Orte.
Artikel II.
Den Angehörigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Ländern
der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums
zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner
im Deutschland von allen Kriegskontributionen, militärischen Requisitionen oder
7.