Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigem Markenschutzes.
S. 7.
(Nr. 1458.) Bekanntmachung, betreffend der Übereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigem
Markenschutzes. Vom 27. Januar 1882.
Zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien ist durch Auswechslung von
Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Übereinkunft dahin getroffen worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waren oder der Verpackung
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die An-
gehörigen des Deutschen Reichs in Rumänien und die rumänischen
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen
Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, die
in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen
Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Übereinkunft
soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung durch den
einen oder den anderen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben.
Berlin, den 27. Januar 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 4
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1882.