Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Reichs-Gesetzblatt.  
         Nr.4 
 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen 
Markenschhutzes. 
S.7 
  
(Nr. 1458.) Bekanntmachung, betreffend der Übereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen 
Markenschutzes. Vom 27. Januar 1882. 
Zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien ist durch Auswechselung von 
Erklärungen der beiderseitigen  Regierungen eine Übereinkunft dahin getroffen worden,        
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waren oder der Verpackung 
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die An- 
gehörigen des Deutschen Reichs in Rumänien und die rumänischen 
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen 
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen 
Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, die 
in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen 
Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Übereinkunft 
soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und 
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung durch den 
einen oder den anderen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben. 
Berlin, den 27. Januar 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1882.    4 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1882.