Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

-7-Reichs-Gesetzblatt.

  

                  Nr. 4
  Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit Rumänien wegen gegenseitigen

Markenschhutzes. S. 7





(Nr.  1458.)  Bekanntmachung,  betreffend  der  Übereinkunft  mit  Rumänien  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  Vom  27.  Januar  1882.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rumänien  ist  durch  Auswechselung  von
Erklärungen  der beiderseitigen  Regierungen eine Übereinkunft dahin getroffen worden,              

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken,  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  Rumänien  und  die  rumänischen
Staatsangehörigen  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen
Landes,  um  in  dem  anderen  ihren  Marken  den  Schutz  zu  sichern,  die
in  diesem  Lande  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen
Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.  Die  Übereinkunft
soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Anwendung  treten  und
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  erfolgter  Kündigung  durch  den
einen  oder  den  anderen  der  vertragschließenden  Teile  in  Kraft  bleiben.

Berlin,  den  27.  Januar  1882.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
v.  Boetticher.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1882.     4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1882.