Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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bateres  Verfahren  beim  Roͤsten,  Brechen  und  der  sonstigen  Zubereitung  des  Flachses,
  je  nachdem  die  Erfindung  sich  blos  auf  die  bessere  Zubereitung  des  bereits
gebrochenen  Flachses,  oder  auf  die  Roͤste  selbst  bezieht:
50  bis  500  Thaler  —  —:
.  3.

Fuͤr  den  Anbau  solcher  Getreidearten  und  Graͤser,  welche,  bei  gehoͤriger  Behandlung,  Anbau  von
ein  vorzuͤglich  brauchbares,  dem  Italienischen  Strohe  gleichkommendes  Material  fuͤr  die  Ita-  —
lienische  Serohflechterei  liefern,  (insbesondere  der  für  diesen  Zweck  besonders  geeigneten  poa  terei.
Pratensis,  Wiesen=  oder  gemeines  Rispengras,  —  auch  glattes  Rispen=  oder  Wiesenviehgras)

20  Thlr.  —.  —:  für  jeden  halben  Acker  dazu  verwendetes  Land,
unter  der  Bedingung,  daß  Proben  des  erbauten  Strohes  und  des  daraus  gefertigten  Geflechtes
  beigebracht  werden.

Anmerkung.  Uiber  die  Art  und  Weise  der  Erziehung  und  Behandlung  des  Serohes  zu
seinen  Serohgeflechteen  wird  auf  die  20ste  und  24stte  Lieferung  der  Schriften  der  ökonomischen
  Gesellschaft  im  Königreiche  Sachsen,  S.  154.  und  182.  verwiesen.

 

Für  die  Anpflanzung  bochstämmiger  Eichen,  Eschen,  Buchen  und  Ulmen,  in  Ge=  Aupflanzung
genden,  wo  es  noch  an  harten  Nußhhölzern  feple,  für  jedes  Schock  der  angepflanzten  und  farter  Ruzolnach
  vier  Jahren,  von  Zeit  der  Anpflanzung  an  gerechnek,  in  gesundem  Zustande  befundenen,
  auch  wenigstens  12  Fuß  bohen  Bäume:

5  Thaler  —"  —:
Für  die  Anzucht  von  Aborn  im  Woigtlande,  wie  in  den  Aemtern  Zwickau,  Wiesenburg
und  Schwarzenberg,  ohne  Unterschied  der  Art  und  Weise  der  Culcur,  sobald  sich  deren
Gedeihen  nach  vier  Jahren  bewähre  hat:
10  Thaler  —.  —:  für  das  Schock  gepflanzter  Baume,  oder
50  :  —  für  den  Acker  bei  Ansaaten.
Zur  Beförderung  der  Seidenzucht:  Seidenzucht.
1.)  für  denjenigen  Seidenzüchter,  der  in  den  zwei  Jahren  1832.  und  1833.  oder  in
den  Jahren  1834.  und  1835.,  oder  in  den  Jahren  1836.  und  1837.  die  größte
Quamiität  guter  gesunder,  einfacher  Kokons  über  100  Pfund  gewonnen  har,
100  Thaler  —  —"
2.)  für  jeden  derjenlgen  vier  Seidenzüchter,  die  in  denselben  Zeltabschnscten  die  größee
Quantität  guker,  gesunder,  einfacher  Kokons  über  50  Pfund  gewonnen  haben,
50  Thaler  —.  —
3.)  für  jeden  derjenigen  acht  Seidenzüchter,  die  in  derselben  Zeic  die  größee  Quantitäe
guter,  gesunder,  einfacher  Kokons  über  25  Pfund  gewonnen  haben,  -
25  Thaler  —-—-21*