Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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noch  eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse  erhoben.  Eine  besondere  Abgabe  zur  Staatskasse
wird  auch  erhoben  anläßlich  der  Erstattung  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels
mit  Bier  (8  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung).

Die  besondere  Abgabe  beträgt:

1.  a)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zur  Neuerrichtung  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke  20  bis  500  Mark,  wozu
noch  die  nach  lit.  b  sich  berechnende  Abgabe  zur  Erhebung  gelangt;

b)  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Fortbetrieb  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,

wenn  der  Jahresreinertrag  3000  Mark  nicht  übersteigt,  20  bis  100  Mark,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  3000  Mark  beträgt,  aber  7000  Mark

nicht  übersteigggt.  —·100  bis  200  Mark,
wenn  der  Jahresreinertrag  über  7000  Mark  beträgt,  aber  10  000  Mark
nicht  übersteiugggt.  .  .  .  200  bis  300  Maxk,

wenn  der  Jahresreinertrag  über  10  ooo  Mark  beträgt,  300  bis  800  Mark;
2.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  oder  Privat-Irrenanstalt  sowie  bei  der  Genehmigung  zur  Errichtung
oder  Leitung  von  Privatunterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  10  bis  500  Mark.
Anstalten,  die  zu  vorwiegend  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  sind  von

der  Abgabe  befreit;
3.  bei  der  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer
20  bis  500  Mark;

4.  bei  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,
wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

200  Mark  nicht  übersteiingt  5  Mark,
350  Mark  „  „  5  bis  10  Mark,
500  Mark  „  „  10  „  20  Mark,

1000  Mark  „  „  20  „  30  Mark,
1500  Mark  „  „  30  ,„  40  Mark,
2000  Mark  „  „  40  „  50  Mark,
3000  Mark  „  „  50  „  100  Mark,
5000  Mark  „  „  100  „  200  Mark,
10  000  Mark  „  „  200  „  400  Mark,
15  000  Mark  „  „  400  „  600  Mark,
20  000  Mark  „  „  600  „  1000  Mark,
25  000  Mark  „  „  1000  „  1500  Mark;