Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Die  Einzugstellen  können  weitere  Angaben  und  die  Benntzung  bestimmter
Formulare  vorschreiben.

3.

Für  diejenigen  Versicherten,  deren  Beschäftigung  durch  die  Natur  ihres
Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum
von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  erfolgt  die  Beitragserhebung  und
Markenverwendung  durch  die  nach  Z.  1  zuständige  Ortskrankenkasse  beziehentlich
Gemeindekrankenversicherung  des  Wohnorts.  Diese  Versicherten  haben  innerhalb
einer  Woche  nach  Schluß  jeden  Monats  bei  der  Einzugsstelle  ihres  Wohnorts
schriftlich  anzumelden,  bei  welchem  Arbeitgeber  sie  in  jeder  einzelnen  im  abgelaufenen
  Monat  begonnenen  Woche  zuerst  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung
  ausgeübt  haben.

Für  die  Meldung  ist  das  als  Anlage  4  abgedruckte  Formular  zu  benntzen.

Hat  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  in  einer  Woche  nicht  stattgefunden,
  so  ist  dies  durch  den  Vermerk  „ohne  Beschäftigung“  erkenntlich  zu
machen.

Eine  Meldung  in  diesem  Sinne  ist  auch  zu  erstatten,  wenn  im  Laufe
eines  ganzen  Monats  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  nicht  ausgeübt
worden  ist.

4.

Jeder  Anmeldung  ist  die  Quittungskarte  beizufügen,  sofern  sie  nicht  schon
bei  der  Einzugsstelle  hinterlegt  ist.  Wird  nicht  (wozu  der  Versicherte  berechtigt
ist)  die  Rückgabe  der  Quittungskarte  verlangt,  so  wird  angenommen,  daß  der
Versicherte  von  dem  ihm  nach  §  153  des  Gesetzes  zustehenden  Rechte,  die
Quittungskarte  bei  der  Einzugsstelle  zu  hinterlegen,  Gebrauch  machen  will.

Soweit  Qunittungskarten  bei  der  Einzugsstelle  nicht  hinterlegt  werden,  sind
sie  an  den  von  der  Einzugsstelle  zu  bestimmenden  Tagen  zum  Zweck  des
Markeneinklebens  dort  vorzulegen.

5.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  für  die  von  ihnen  beschäftigten
  versicherungspflichtigen  Personen  innerhalb  einer  Woche  nach  Schlufß
jedes  Monats,  bezüglich  zu  den  für  die  Kasse  festgesetzten  Hebeterminen,  in  den
Fällen  der  Ziffer  3  innerhalb  einer  Woche  nach  ihrer  Anforderung  durch  die
Einzugsstelle  an  diese  abzuführen.

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