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Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger
als 50 Kilogramm feilgehalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so
muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: „Nur mit besonderen
Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar“ enthalten.
G. 2.
Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne des
§#. 1 hat mittelst des Abelschen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem
Reichskanzler wegen Handhabung des Probers zu erlassenden näheren Vorschriften
zu erfolgen.
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 Milli-
meter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer
vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen
Barometerstande dem im 8. 1 bezeichneten Wärmegrade entspricht.
z. 3.
Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung.
KC. 4.
Als Motroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum und
dessen Destillationsprodukte.
K. 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.