— 68 —
(Nr. 1474.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes
vom 15. Februar 1882. Vom 26. Juni 1882.
A- Ihren Bericht vom 24. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des
Gesetzes vom 15. Februar 1882, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie
zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse (Reichs-Gesetzbl. S. 38), ein Be-
trag von 29 674 405 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und
zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark
und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs-
recht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Bad Ems, den 26. Juni 1882.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Scholz.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.