Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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(Nr. 1474.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes 
vom 15. Februar 1882. Vom 26. Juni 1882. 
A- Ihren Bericht vom 24. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des 
Gesetzes vom 15. Februar 1882, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie 
zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse (Reichs-Gesetzbl. S. 38), ein Be- 
trag von 29 674 405 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und 
zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar 
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark 
und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Bad Ems, den 26. Juni 1882. 
  
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Scholz. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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