Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

212  Zur  Lehre  von  der  Transmission  nach  bayer.  Landrecht.

fährt  der  Commentator  fort,  „ist  hier  aber  nicht  nur  die
in  cit.  1.  19  bestimmte  Jahresfrist,  sondern  das  30jährige
spatiam  verstanden,  welches  dem  Erben  obgedachtermaßen
in  casu,  da  er  von  Niemand  betrieben  ist,  ab  ipsa  lege
anberaumt  wird,  man  supponirt  auch  hierunter,  daß  der
verstorbene  Erb  den  Anfall  gewußt  habe,  cit.  1.  19  ibi
per  verba:  qui  sciens  sibi  hereditatem  delatam  decesserit
  ete.  Daun  ein  Unwissender  deliberirt  nicht,
und  wenn  er  in  dieser  Unwissenheit  abstirbt,  so  lauft  der
Termin  weder  ihm  noch  seinen  Erben,  sondern  sie  werden
allenfalls  ebenso,  wie  all  andere,  welche  an  dem  Antritt
verhindert  gewest,  contra  lapsum  termini  restituirt.“

Hier  wird  also  zunächst  ganz  allgemein  die  Transmission
  als  Prinzip  proklamirt,  und  zwar  ohne  jede
Einschränkung,  falls  der  Delat  innerhalb  der  Deliberationsfrist
  gestorben  sei;  aus  dem  Begriff  des  Deliberirens
  und  aus  I.  19  a.  a.  O.  wird  aber  dann  gefolgert,
daß,  weil  Deliberiren  ohne  Wissen  vom  Erbfall  unmöglich,
dieses  Wissen  auch  zum  Eintritt  der  Transmission  erforderlich
  sei.

Diese  Darstellung  ist  in  doppelter  Beziehung  nicht
ganz  präzis.  Einmal  wird  in  §  4  Nr.  5  a.  a.  O.  nicht
gefordert,  daß  der  Erbe  wirklich  deliberirt  habe,  sondern
nur,  daß  er  innerhalb  der  Deliberationsfrist  verstorben
sei;  berechnet  man  aber  die  gese  Kliche  Deliberationsfrist
(bezüglich  der  von  der  Obrigkeit  fixirten  muß  freilich
immer  Wissen  des  Delaten  vom  Erbfall  angenommen
werden)  vom  Eintritt  der  Delation  (Tod  des  Erblassers)
ab,  so  erfordert  ihr  Begriff  keineswegs  ein  Wissen  des
Erben  vom  Eintritt  des  Erbfalls;  die  Worte  des  Gesetzgebers
  über  die  gesetzliche  Deliberationsfrist  („hat  der  Erb
dreißig  ganzer  Jahre  Zeit  zum  Antritt“  Thl.  III  Kap.  1
86  Nr.  8)  berechtigen  aber  gewiß  nicht  zu  dem  Schluß,
daß  sie  erst  mit  dem  Wissen  des  Delaten  von  der  Delation
  ihren  Anfang  nehme.

Dann  aber  ist  in  der  erwähnten  Stelle  lediglich  von