212 Zur Lehre von der Transmission nach bayer. Landrecht.
fährt der Commentator fort, „ist hier aber nicht nur die
in cit. 1. 19 bestimmte Jahresfrist, sondern das 30jährige
spatiam verstanden, welches dem Erben obgedachtermaßen
in casu, da er von Niemand betrieben ist, ab ipsa lege
anberaumt wird, man supponirt auch hierunter, daß der
verstorbene Erb den Anfall gewußt habe, cit. 1. 19 ibi
per verba: qui sciens sibi hereditatem delatam decesserit
ete. Daun ein Unwissender deliberirt nicht,
und wenn er in dieser Unwissenheit abstirbt, so lauft der
Termin weder ihm noch seinen Erben, sondern sie werden
allenfalls ebenso, wie all andere, welche an dem Antritt
verhindert gewest, contra lapsum termini restituirt.“
Hier wird also zunächst ganz allgemein die Transmission
als Prinzip proklamirt, und zwar ohne jede
Einschränkung, falls der Delat innerhalb der Deliberationsfrist
gestorben sei; aus dem Begriff des Deliberirens
und aus I. 19 a. a. O. wird aber dann gefolgert,
daß, weil Deliberiren ohne Wissen vom Erbfall unmöglich,
dieses Wissen auch zum Eintritt der Transmission erforderlich
sei.
Diese Darstellung ist in doppelter Beziehung nicht
ganz präzis. Einmal wird in § 4 Nr. 5 a. a. O. nicht
gefordert, daß der Erbe wirklich deliberirt habe, sondern
nur, daß er innerhalb der Deliberationsfrist verstorben
sei; berechnet man aber die gese Kliche Deliberationsfrist
(bezüglich der von der Obrigkeit fixirten muß freilich
immer Wissen des Delaten vom Erbfall angenommen
werden) vom Eintritt der Delation (Tod des Erblassers)
ab, so erfordert ihr Begriff keineswegs ein Wissen des
Erben vom Eintritt des Erbfalls; die Worte des Gesetzgebers
über die gesetzliche Deliberationsfrist („hat der Erb
dreißig ganzer Jahre Zeit zum Antritt“ Thl. III Kap. 1
86 Nr. 8) berechtigen aber gewiß nicht zu dem Schluß,
daß sie erst mit dem Wissen des Delaten von der Delation
ihren Anfang nehme.
Dann aber ist in der erwähnten Stelle lediglich von