Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt be- 
straft ist; 
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, so- 
fern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht ge- 
nügend gesorgt ist. 
§. 58. 
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, 
daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4, §. 57a oder §. 57b bezeichneten Voraus- 
setzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der 
Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins ein- 
getreten ist. 
§. 59. 
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- 
schaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, 
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet; 
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung 
von demselben selbstgerfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des 
Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- 
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich 
deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr- 
zeuge aus feilbietet; 
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen 
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet. 
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein 
innerhalb ihres Gebietes gestatten. 
§. 59a. 
In den Fällen des §. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt 
werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen. 
§. 60. 
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, 
er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Ge- 
werbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit 
nach §. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen 
Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Be- 
schränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben. 
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