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Artikel 15.
Die Artikel 1 bis 14 treten am 1. Januar 1884 in Kraft.
Artikel 16.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er
sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom
12. Juni 1872, Reichs-Gesetzblatt Seite 170,
2. März 1874, " 19,
8. April 1876, 134,
17. Juli 1878, - 199,
23. Juli 1879, " 267,
15. Juli 1880, 179,
und vom
18. Juli 1881, .233,
sowie durch die am 26. Juli 1881 und 21. April 1883 bekannt gemachten,
vom Reichstag genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Gesetzblatt des
Jahres 1882 Seite 10 und des Jahres 1883 Seite 33) festgestellt sind, durch
das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Dabei sind an Stelle der Ausdrücke: Norddeutscher Bund, Bundesgebiet,
Bundesangehörige, die dem Deutschen Reich entsprechenden Bezeichnungen anzu-
wenden, die Thalerwährung in Reichswährung zu verändern, und ist in Gemäß-
heit des Gesetzes vom 11. Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Ma-
schinisten auf Seedampfschiffen (Reichs-Gesetzblatt Seite 109), der §. 31 Absatz 1,
wie folgt, zu fassen:
„Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und
Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch
ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.“
Die §§. 15 Absatz 3, 24 Absatz 3 und 156 sind in Wegfall zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.