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Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag sofort,
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mit-
zutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung
nicht ertheilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur
Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden.
§. 56.
Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben
versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt
werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zu-
ständigen Behörde zugelassen werden.
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden.
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in
einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Ge-
werbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere
von den Wanderlagern.
§.56d.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der
Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
§ 57.
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden
Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs-
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre
noch nicht verflossen sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt istz
5. in dem Falle des §. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des
Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt
sind (§. 60 Absatz 2).