Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 199 — 
§. 57a. 
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist: 
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
§. 57b. 
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand- 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs- 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs 
Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre 
noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt 
bestraft ist; 
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, so- 
fern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht 
genügend gesorgt ist. 
§. 58. 
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, 
daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4, §. 57a oder §. 57b bezeichneten Voraus- 
setzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins 
eingetreten ist. 
§. 59. 
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- 
schaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, 
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet 
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung 
von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des 
Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- 
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet; 
Reichs- Gesetzbl. 1883. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.