Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 60b. 
Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die Be- 
schränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang, 
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Be- 
schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen. 
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen ver- 
boten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im §. 59 Ziffer 1 und 2 
aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen 
weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten. 
§. 60C. 
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während 
der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zustän- 
digen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande 
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbe- 
scheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren 
vorzulegen. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Ein- 
tritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser 
und Gehöfte nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen — Absatz 2 — unterliegt das Feilbieten der im 
§. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
§. 60 d. 
Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung über- 
lassen werden. 
Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beab- 
sichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Wenn mehrere Personen die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in 
Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag 
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt 
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die 
einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in die 
letzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber der 
Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesell- 
schaft überhaupt, gestattet sein soll. 
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein nur 
dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß 
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspieler- 
32“
	        
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