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§. 60b.
Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang,
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen ver-
boten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im §. 59 Ziffer 1 und 2
aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen
weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten.
§. 60C.
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während
der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zustän-
digen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbe-
scheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren
vorzulegen.
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Ein-
tritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser
und Gehöfte nicht gestattet.
Denselben Bestimmungen — Absatz 2 — unterliegt das Feilbieten der im
§. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
§. 60 d.
Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung über-
lassen werden.
Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beab-
sichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wenn mehrere Personen die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in
Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die
einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in die
letzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber der
Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesell-
schaft überhaupt, gestattet sein soll.
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein nur
dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspieler-
32“