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gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer
auftreten will.
§. 61.
Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohn-
ort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die
Behörde seines Wohnortes verweisen.
In dem Falle des §. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wander-
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe
betrieben werden soll.
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
§. 62.
Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort zu
Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den
Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsuchende
befindet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Be-
zeichnung dieser Personen vermerkt.
Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt
werden, insoweit eine der im §. 57 a und §. 57 b bezeichneten Voraussetzungen
vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des §. 58
durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde.
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken
ist verboten.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig sind, ist
zu versagen und die bereits ertheilte Erlaubniß zurückjunehmen, wenn nicht für einen
ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren kann
versagt und von der für die Ertheilung derselben zuständigen Behörde zurück-
genommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von Per-
sonen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der über vierzehn
Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.
§. 63.
Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die
erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mit-
telst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Gegen den
Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Wegen des
Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. Das-