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selbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses
(§. 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß §. 59 a und
der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des §. 62 Absatz 2.
Die in Gemäßheit des §. 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wander-
gewerbescheins, sowie die auf Grund der §§. 60 Absatz 2, 60b und 62 Ab-
satz 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an
die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Titel IV.
Marktverkehr.
§. 64.
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und
Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren,
welche nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Be-
wohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann
die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen
Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen
Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf
dem Wochenmarkte zuzulassen.
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im
Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundes-
rath vorbehalten.
§. 65.
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte wird
von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch
zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die
Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und
eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden,
welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem
nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet.
g. 66.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung