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steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört,
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen
Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und
Bedürfniß in ihrem Bezirke überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen-
marktartikeln gehören.
§. 67.
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 66 benannten Gegenständen
Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
§. 68.
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben
belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen dar-
über, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen,
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Unterschied zwischen Ein-
heimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
§. 69.
In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 65 bis 68 kann die Orts-
polizeibehörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung
nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von
gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen,
mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen.
§. 70.
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für be-
stimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den
bestehenden Anordnungen.
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
§. 71.
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten,
aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der