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§. 87.
Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen dessen Gewerbe durch einen
Stellvertreter für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt,
so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen, mit Ausnahme
des Stimmrechts in der Innungsversammlung, auf die Wittwe für die Dauer
des Wittwenstandes, beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für die Dauer
der Minderjährigkeit, über.
§. 88.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen
durch ihren Vorstand vertreten.
Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung der
Gemeindebehörde über seine Eigenschaft als solcher geführt.
Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er-
forderlich ist.
Soweit in dem Statut (Innungsartikeln b, Zunftartikeln) einem Mitgliede
oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen
übertragen ist, behält es hierbei sein Bewenden.
§. 89
Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung
unbeweglicher Sachen und über Darlehen, für welche das unbewegliche Vermögen
der Innung oder die Nutzungen desselben auf länger als ein Jahr haften sollen,
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeindebehörde. Dieselbe
darf jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung
aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auf-
lösung durch §. 94 getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.
§. 90.
Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Ge-
nossen derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen
Vorschriften des Statuts beruhen. Für Zehrung dürfen solche Zahlungen niemals
geleistet werden.
§. 91.
Die exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von Innungs-
genossen wegen Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im
Verwaltungswege findet ferner nicht statt.
§. 92.
Abänderungen des Statuts können in einer Versammlung der Innung, zu
welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des