Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit 
der Anwesenden beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder dem 
Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügungen über das 
Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genchmigung darf jedoch nicht 
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden 
Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94 
getroffenen Vorschriften gesichert bleibt. 
§. 93. 
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher 
sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegen- 
standes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der 
Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung 
der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des §. 94 sichergestellt ist. 
§. 94. 
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichti- 
gung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet 
werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unter- 
richtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe 
dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender 
Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen 
Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu. 
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen 
Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als das- 
selbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist. 
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes- 
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher 
die aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke 
überwiesen. 
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der 
Ortsgemeinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren 
Verwaltungsbehörde zu. 
Letzterer steht auch die Befugniß zu), den bisher mit der Innung verbunden 
gewesenen Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder anderen Instituten zu öffentlichen 
Zwecken nach der Auflösung der Innung Korporationsrechte zu ertheilen. 
Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer 
Innung durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung. 
§. 95. 
Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Innungen aus. Sie ent- 
scheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Genossen, über 
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