— 209 —
Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit
der Anwesenden beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder dem
Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügungen über das
Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genchmigung darf jedoch nicht
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden
Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94
getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.
§. 93.
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher
sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegen-
standes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der
Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung
der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des §. 94 sichergestellt ist.
§. 94.
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichti-
gung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet
werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unter-
richtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe
dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender
Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen
Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen
Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als das-
selbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes-
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher
die aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke
überwiesen.
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der
Ortsgemeinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren
Verwaltungsbehörde zu.
Letzterer steht auch die Befugniß zu), den bisher mit der Innung verbunden
gewesenen Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder anderen Instituten zu öffentlichen
Zwecken nach der Auflösung der Innung Korporationsrechte zu ertheilen.
Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer
Innung durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung.
§. 95.
Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Innungen aus. Sie ent-
scheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Genossen, über
33“