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4. zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen ge-
meinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;
5. zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Ge-
sellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeits-
unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten;
6. Schiedsgerichte zu errichten, wekche berufen sind, Streitigkeiten der im
§. 120 a bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren
Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden.
§. 98.
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht
über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz
nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Zentralbehörde.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen In-
nungen verschieden ist.
§. 98a.
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht be-
stimmt, durch das Innungsstatut geregelt.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1. über Namen, Sitz und Bezirk der Innung
2. über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrich-
tungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden
Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:
à) die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen
zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der
Lehrzeit,
b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127
enthaltenen Vorschriften seitens der Innung,
c) die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der
Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten,
d) die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor
der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes,
e) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung
der im §. 97 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten;
3. über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
4. über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die
Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maß-
stab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;