Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 146. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem 
Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem §. 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136 oder den auf Grund der 
§§. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; 
3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im §. 111 entgegen die Ein- 
tragungen mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des 
Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt; 
4. wer §. 56 Hiffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
§. 147. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen 
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, 
Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung 
unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten 
Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge- 
nehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung 
errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmi- 
gung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung 
eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des 
Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage 
vornimmt; 
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augen- 
antt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen äbn- 
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber 
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des 
§. 120 zuwiderhandelt. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist 
aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
	        
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