Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die 
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zu 
erstatten sind. 
§. 10. . 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Kranken- 
versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nicht 
ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die 
Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht werden. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung 
etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst 
zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. 
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmen 
aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds 
im Betrage einer durchschnittlichen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu 
einundeinhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) zu ermäßigen. Ver- 
bleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine 
weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen ein- 
treten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungs- 
behörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen. 
  
§. 11. 
Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist, 
behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und 
nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses 
Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunter- 
stützung, so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Ge- 
meindebezirke ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
§. 12. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu 
gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
	        
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