Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch 
erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Ge— 
nossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs 
bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb 
belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurück— 
zuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht 
unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der Ge- 
nossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§. 34 bis 37 
herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Ent- 
schädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu über- 
weisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben. 
§. 60. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der Be- 
hörden und Vorstände (Vertrauensmänner) (§. 57) binnen einer Woche diejenigen 
Lohn= und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Ent- 
schädigung erforderlich sind. 
§. 61. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß, 
Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten 
einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung 
und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbs- 
unfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Er- 
werbsunfähigkeit angenommen worden ist. 
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. 
§. 62. 
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet 
wird (§. 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungs- 
behörde einzulegen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 59 Abs. 3), sowie 
gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 61), 
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts 
(§. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich 
ereignet hat, belegen ist.
	        
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