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Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen
Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung
über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt.
§. 63.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.
Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 57 Ziffer 2 dem Verletzten
oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist
von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das
Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des §. 6 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung
des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Be-
anspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen
einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu
bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des
Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds-
gericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
Berechtigungsausweis.
§. 64.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 57) ist dem Berechtigten
von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zu-
stehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt
(§. 69) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent-
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Be-
rechtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung der Verhältnisse.
§. 65.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 5 fest-
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge-
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