Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.2.

 

 

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Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von  Erzeugnissen,  für
welche  von  verschiedenen  Staaten  innere  Steuern  erhoben  werden.  S.  3.

 

(Nr.  1525.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,
  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung

oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise
bewilligt  werden.  Vom  29.  Dezember  1883.

Seit  Veröffentlichung  der  in  Nr.  2  des  Reichs-Gesetzblattes  für  1877  abgedruckten
  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  von
Staaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser
Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise  bewilligt  werden,  sind  hinsichtlich
der  Höhe  der  Abgaben=  beziehungsweise  Vergütungssätze  mehrfache  Aenderungen
eingetreten.  Demgemäß  werden  gegenwärtig  die  in  der  nachstehend  abgedruckten

-  Uebersicht  bezeichneten  Uebergangsabgaben  und  Vergütungen  erhoben  beziehungsweise
  bewilligt.

Berlin,  den  29.  Dezember  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1884.