L
X 36.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 15. Dezember 1903.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlegung und den Einzug der Beiträge zu den land
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Vom 7. Dezember 1903.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Umlegung und den Einzug der geiträge zu den landwirtschaftlichen
Gerufsgenossenschaften. Vom 7. Dezember 1903.
Zum Vollzug des Ausführungsgesetzes zum landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz
vom 4. März 1888 (Reg. Blatt S. 89) und des Gesetzes vom 30. Mai 1891, betreffend
die Umlegung der Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
(Reg. Blatt S. 151), wird hiemit unter Aufhebung der Vollzugsverfügung vom 18. Juni 1891
(Reg. Blatt S. 154) und der Verfügung vom 14. November 1900 (Reg. Blatt S. 810)
nachstehendes verfügt:
Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen Betriebsuntermehmern.
81.
Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grundstücke
oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem
andern, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, zu erheben, ist bei der