Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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X  36.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  15.  Dezember  1903.
Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlegung  und  den  Einzug  der  Beiträge  zu  den  land
wirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften.  Vom  7.  Dezember  1903.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  die  Umlegung  und  den  Einzug  der  geiträge  zu  den  landwirtschaftlichen
Gerufsgenossenschaften.  Vom  7.  Dezember  1903.

Zum  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  zum  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz
  vom  4.  März  1888  (Reg.  Blatt  S.  89)  und  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1891,  betreffend
  die  Umlegung  der  Beiträge  zu  den  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
(Reg.  Blatt  S.  151),  wird  hiemit  unter  Aufhebung  der  Vollzugsverfügung  vom  18.  Juni  1891
(Reg.  Blatt  S.  154)  und  der  Verfügung  vom  14.  November  1900  (Reg.  Blatt  S.  810)
nachstehendes  verfügt:

Erhebung  der  Beiträge  von  nicht  grundsteuerpflichtigen  Betriebsuntermehmern.
81.
Der  Antrag  des  Grundsteuerpflichtigen,  den  auf  die  Steuerkapitale  seiner  Grundstücke

  oder  einzelner  derselben  treffenden  Beitrag  zur  Berufsgenossenschaft  von  einem
andern,  als  Betriebsunternehmer  zur  Zahlung  Verpflichteten,  zu  erheben,  ist  bei  der