— 2 —
§ 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die Befreiung erstreckt sich auf alle bis dahin noch nicht fälligen Gebühren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1883.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
von Schelling.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.