Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  alle  bis  dahin  noch  nicht  fälligen  Gebühren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Dezember  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Schelling.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.