Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

100  1866.

Insbesondere  wird  denjenigen  Audikoren,  welche  sich  für  eine  Austellung  im
höhern  Verwaltungsdienste  oder  für  den  sachwalterlichen  Beruf  weiter  auszubilden
wünschen,  Gelegenheit  hierzu  durch.  Beschäftigung  bei  einer  Verwaltungsbehörde,  bezüglich
  durch  Beurlaubung  auf  die  Expedition  eines  Rechtsanwaltes  gegeben  werden.

6  8.  25.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Paragraphen  finden  auch  nach  Maßgabe  der
vorhandenen  Qualification  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  Atcessisten,  welche  ihren
zweijährigen  Ausbildungs-  Cursus  (5.  13)  vollendet,  jedoch  die  zweite  Prüsung  nicht
bestanden  haben.

Oeffentliche  Vertheidigungen  sind  den  Aceessisten  nur  ausnahmsweise  und  unter
besonderer  Erlaubniß  gestattet  und  ist  diese  Erlaubniß,  soweit  in  zweiter  Instanz  an
das  Appellations-Gericht  gelangende  oder  vor  den  Geschwornengerichten  zu  verhaudelnde
  Untersuchungen  in  Frage  stehen,  von  dem  Präsidenten  des  Appellations-Gerichts
  und,  soweit  es  sich  um  Untersuchungen  handelt,  welche  vor  den  Kreisgerichten
in  erster  oder  zweiter  Instanz  oder  vor  den  Einzelrichtern  anhänaig  sind,  von  dem
Directorium  des  betreffenden  Kreisgerichts  zu  ertheilen.

S.  26.

Dem  Ministerium  bleibt  vorbehalten,  in  einzelnen  besonders  gearteten  Fällen
Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieses  Regulativs  zu  gestatten,  beziehungsweise
anzuordnen.