Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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A. Längenmaaße. 
Der tausendste Theil des Meter heißt das Millimeter. 
Der hundertste Theil des Meter heißt das Centimeter. 
Tausend Meter heißen das Kilometer. 
B. Flächenmaaße. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar heißen das Hektar. 
C. Körpermaaße. 
Der tausendste Theil des Kubikmeter heißt das Liter. 
Der zehnte Theil des Kubikmeter oder hundert Liter heißen das Hektoliter. 
Zulässig ist auch die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch die 
Quadrate oder Würfel des Centimeter und des Millimeter. 
  
Artikel 6. 
Es gelten für Theile und Vielfache der im Artikel 1 genannten Gewichts- 
einheit folgende Namen: 
Der tausendste Theil des Kilogramm heißt das Gramm. 
Der tausendste Theil des Gramm heißt das Milligramm. 
Tausend Kilogramm heißen die Tonne. 
Artikel 14. 
Zur Aichung und Stempelung sind zuzulassen: 
diejenigen Längenmaaße, welche dem Meter oder seinen ganzen 
Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten 
Theile entsprechen; 
diejenigen Körpermaaße, welche dem Kubikmeter, dem Hektoliter, 
dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maaßgrößen, 
oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn= oder Lwanzigfachen, oder 
seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder 
hundertsten Theile entsprechen; 
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder 
dem Milligramm oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig= oder 
Fünfzigfachen dieser Größen, oder der Hälfte, dem fünften oder dem 
zehnten Theile des Kilogramm oder des Gramm entsprechen. 
Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, 
sowie des Viertel-Liter.
	        
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