Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 140 — 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung 
widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen 
des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals. 
Artikel 192. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die 
Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch die Generalversammlung nach Ablauf des 
Zeitraums, für welchen er gewählt ist, bewilligt werden. 
Artikel 193. 
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben 
Berichterstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangen und selbst 
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften 
der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände 
an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn- 
vertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen- 
heiten nicht anderen Personen übertragen. 
Artikel 194. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter 
die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths, 
so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung 
gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. 
Artikel 195. 
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen 
Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen 
die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie 
durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. 
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch 
Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf 
Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.