— 140 —
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung
widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen
des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.
Artikel 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die
Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch die Generalversammlung nach Ablauf des
Zeitraums, für welchen er gewählt ist, bewilligt werden.
Artikel 193.
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen
der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben
Berichterstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangen und selbst
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften
der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände
an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn-
vertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschafts-
vertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen-
heiten nicht anderen Personen übertragen.
Artikel 194.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter
die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths,
so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung
gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Artikel 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen
Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen
die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie
durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch
Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf
Antrag die Bevollmächtigten ernennen.