Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Die gleichen Erfordernisse gelten für eine Amortisation der Aktien. Ohne 
Beobachtung dieser Erfordernisse darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem 
nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falle 
amortisiren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch 
einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Vertrag zugelassen ist. 
Artikel 204. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach 
Artikel 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns anzuwenden. 
Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Gesellschaftern 
solidarisch zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein- 
schreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 
1. Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kommanditisten 
zurückgezahlt, 
2. Zinsen oder Dividenden gezahlt, 
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben oder zum 
Pfande genommen, 
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den 
Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 180h Absatz 2 festgesetzten Betrages, 
oder Aktien oder Interimsscheine im Falle einer stattgefundenen Er- 
höhung des Gesammtkapitals vor Eintragung derselben in das Handels- 
register (Art. 180i Abs. 3) ausgegeben sind, 
5. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens, eine theilweise Zurückzahlung 
oder eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder eine 
Amortisation von Aktien erfolgt ist. 
Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den 
Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen 
können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen- 
über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der 
Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
Artikel 205. 
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes 
bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere 
von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. 
Auf die Anmeldung der Liquidatoren und die Zeichnung ihrer Unterschrift 
bei dem Handelsgerichte einer Zweigniederlassung findet die Vorschrift im Schluß- 
satze des Artikels 200 Anwendung.
	        
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