Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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sonen solidarisch verhaftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit 
oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung gekannt hat oder 
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns hat kennen müssen. 
Artikel 213c. 
Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichtsraths, welchen nachgewiesen 
wird, daß sie bei der ihnen durch Artikel 209h auferlegten Prüfung die Sorg- 
falt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt haben, haften der Gesellschaft soli- 
darisch für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von 
den in Gemäßheit der Artikel 213a und 213b verpflichteten Personen nicht zu 
erlangen ist. 
Artikel 213d. 
Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus der Grün- 
dung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Artikel 213a bis 213c 
verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Ein- 
tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung 
der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung 
eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, 
Widerspruch erhebt. Die Zeitbeschränkung findet nicht Anwendung, sofern der 
Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung 
des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht. 
Artikel 213e. 
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Gemäßheit der Artikel 213a 
bis 213c verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des 
Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister. 
Artikel 213f. 
Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschafts- 
vertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch 
welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände 
für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben 
soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalver- 
sammlung. 
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfen und 
über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. 
Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der 
Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grund- 
kapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung 
vertretenen Grundkapitals darstellen. 
Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit 
dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit 
dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.
	        
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