Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  215a.

Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  darf  nicht  vor  der  vollen
Einzahlung  desselben  erfolgen.  Für  Versicherungsgesellschaften  kann  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  bestimmen.

Ueber  die  Erhöhung  hat  die  Generalversammlung  zu  beschließen.  Für  die
neu  auszugebenden  Aktien  kann  die  Leistung  eines  höheren  als  des  Nominalbetrages
  festgesetzt  werden;  der  Beschluß  hat  den  Mindestbetrag  zu  bezeichnen,  für
welchen  die  Aktien  auszugeben  sind.  Ein  geringerer  als  der  Nominalbetrag  darf
nicht  festgesetzt  werden.  Die  Beschlußfassung  unterliegt  den  Vorschriften  im
Artikel  215  Absatz  2  und  6.

Der  Beschluß  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Die  Anmeldung  hat
die  Angabe  zu  enthalten,  daß  das  bisherige  Grundkapital  eingezahlt  sei,  für  Versicherungsgesellschaften,
  inwieweit  die  Einzahlung  desselben  stattgefunden  habe.  Auf
die  Eintragung  finden  die  Vorschriften  im  Artikel  214  Anwendung.

Eine  Zusicherung  von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  auszugebender  Aktien,
welche  vor  dem  Beschlusse  auf  Erhöhung  des  Grundkapitals  erfolgt,  ist  der
Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

Artikel  215b.

Die  Zeichnung  der  neu  auszugebenden  Aktien  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,
  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet  werden  soll.

Die  stattgefundene  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  behufs  der  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die  Vorschriften  im  Artikel  210  und  212
finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  215c.

Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  sind  nichtig;  die  Ausgeber
haften  den  Besitzern  solidarisch  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Aktien  oder  Interimsscheine  auf  einen  geringeren
als  den  nach  Artikel  207a  zugelassenen  Betrag  gestellt  sind,  oder  wenn  sie  ausgegeben
  werden,  bevor  der  Gesellschaftsvertrag  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den  Fällen  der
Artikel  209a  Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  soll  die  Aktie  nicht
ausgegeben  werden.  Imgleichen  sollen  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister  des  im
vorigen  Absatze  bezeichneten  Gerichts  Aktien  oder  Interimsscheine  nicht  ausgegeben
werden.

Aus  Aktien  und  Interimsscheinen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  207a
auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  sollen  im  Falle
des  zweiten  Absatzes  des  bezeichneten  Artikels  die  ertheilte  Genehmigung,  im  Falle
des  dritten  Absatzes  die  Beschränkungen  hervorgehen,  welchen  die  Aktionäre  in