Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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für  einen  konkreten  Vertrag  die  Genehmigung  des  Landtages
nachgesucht  und  erhalten  hat;  auch  in  diesem  Falle  muss  die
einseitige  Abänderung  des  Vertrages  zum  Nachtheil  des  Fiskus
im  Gnadenwege  als  ausgeschlossen  erachtet  werden.

V.

Die  auf  staatsrechtlichen  Gründen  beruhenden  Einnahmen,
unter  denen  Steuern,  Abgaben  und  Gebühren  vorzugsweise  von
praktischer  Bedeutung  sind,  unterscheiden  sich  von  den  privatrechtlichen
  Ansprüchen  des  Fiskus  in  sehr  wesentlicher  Weise
dadurch,  dass  die  Rechtssätze,  auf  welchen  sie  beruhen,  jus  cogens
sind.  Die  Steuergesetze  begründen  für  die  Behörden  nicht  nur
die  Befugniss,  sondern  auch  die  Pflicht  zur  Erhebung  der  Steuer;
sie  ordnen  nicht  nur  an,  dass  der  Einzelne  zur  Steuerentrichtung
veranlagt,  dass  seine  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  bestimmten
Betrages  festgestellt,  sondern  auch  dass  der  Steuerbetrag  zur
Staatskasse  eingezogen  wird.  Die  Finanzgesetze  gleichen  in  dieser
Beziehung  den  Strafgesetzen,  deren  Inhalt  auch  nicht  darauf  beschränkt
  ist,  dass  der  Verbrecher  zu  einer  Strafe  verurtheilt
werden  soll,  sondern  welehe  zugleich  vorschreiben,  dass  er  wirklich
  bestraft  werde.  Deshalb  hat  der  gnadenweise  Erlass  von
Steuern,  Abgaben  und  Gebühren  eine  besonders  grosse  Aehnlichkeit
  mit  dem  Begnadigungsrecht  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts,
während  der  gnadenweise  Erlass  von  fiskalischen  Privatforderungen
eine  innere  Verwandtschaft  mit  Freigebigkeiten  von  Privatpersonen
hat.  Da  jeder  gnadenweise  Erlass  eines  Steuer-  oder  Abgabenbetrages
  wie  der  gnadenweise  Erlass  von  Strafen  die  Ausführung
einer  gesetzlichen  Anordnung  im  einzelnen  Falle  verhindert,  so
ist  das  Verhältniss  des  Gnadenrechts  zur  Gesetzgebung  hier  ein
ganz  anderes  wie  in  den  bisher  erörterten  Fällen  der  Gnadenbewilligungen
  aus  etatsmässigen  Dispositionsfonds  oder  der  —
rechtlich  fakultativen  —  Verzichtleistung  auf  einen  privatrechtlichen
  Anspruch  des  Fiskus.