Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Hat  der  Erwerb  in  Ausführung  einer  vor  der  Errichtung  der  Gesellschaft
von  den  Gründern  getroffenen  Vereinbarung  stattgefunden,  so  kommen  in  Betreff
der  Rechte  der  Gesellschaft  auf  Entschädigung  und  in  Betreff  der  ersatzpflichtigen
Personen  die  Vorschriften  der  Artikel  213a  und  213d  zur  Anwendung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  den  Erwerb  unbeweglicher  Gegenstände
  nicht  Anwendung,  sofern  auf  ihn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  gerichtet
ist  oder  der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geschieht.

Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
  oder  eine  Abänderung  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  zum
Gegenstande  hat,  muß  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  in  gleicher  Weise,
wie  der  ursprüngliche  Vertrag,  veröffentlicht  werden  (Art.  210c,  212).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.

Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nicht  anders
als  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Sofern  der  Gesellschaftsvertrag  für  eine  Abänderung  derjenigen  Bestimmung,
welche  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  nicht  andere  Erfordernisse  aufstellt,
  erfolgt  der  Beschluß  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der
Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals.

Für  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  muß  diese  Mehrheit
  erreicht  sein;  der  Gesellschaftsvertrag  kann  außer  derselben  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung
ihres  Vermögens  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen  Gewährung
  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  dann,  wenn  mehrere  Gattungen
von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausgegeben  sind.

Soll  durch  die  Beschlußfassung  das  bisherige  Rechtsverhältniß  unter  den
verschiedenen  Gattungen  zum  Nachtheile  einer  derselben  abgeändert  werden,  so
bedarf  es  zu  dem  von  der  gemeinschaftlichen  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse
  der  Zustimmung  einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten
Aktionäre,  deren  Beschlußfassung  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes
  sich  richtet.

Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages,  Inhalts  deren  die  Uebertragung
  von  Aktien,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  207  a  Absatz  3  auf  einen
gerinzeren  Betrag  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  an  die  Einwilligung  der

esellschaft  gebunden  ist,  kann  nicht  abgeändert  werden.