Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die
Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung  zu  prüfen  und  darüber  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschafts—
vertrag  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
nicht  anderen  Personen  übertragen.

Artikel  225a.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die
Geschäfte  der  Gesellschaft  führen.  Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum
  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von
behinderten  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und
bis  zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als
Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

Artikel  226.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  Erfüllung  der  ihnen  nach
Artikel  225  zugewiesenen  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  anzuwenden.

Dieselben  sind  der  Gesellschaft  neben  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
persönlich  und  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  entgegen  den  gesetzlichen  Bestimmungen:

1.  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt;

2.  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt;

3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben,  zum  Pande

genommen  oder  amortisirt  worden;

4.  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den
Fällen  der  Artikel  209a  Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages,
oder  Aktien  oder  Interimsscheine  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister
desjenigen  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,
ausgegeben  sind;

5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens,  eine  theilweise  Zurückzahlung
oder  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals  oder  im  Falle  des  Artikels  215
Absatz  4  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften

erfolgt  ist.