Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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zuständigen  Behörde  zu  erbringenden  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die
betreffende  Sendung  aus  einem  nicht  von  der  Reblaus  infizirten  oder
der  Infektion  verdächtigen  Orte  herrührt.

Berlin,  den  24.  August  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.