Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt.

No 8

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen.  S.  17.

 

 

 

 

 

(Nr.  1532.)  Gesetz)  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen.  Vom  12.  März  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Stimmzettel,  welche  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellt  sind  und  nur
die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen  enthalten,  gelten  nicht  als  Druckschriften
  im  Sinne  der  Reichs=  und  der  Landesgesetze.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1884.